Am Samstagnachmittag (17. Mai) soll ein 45-jähriger Anhänger des Fußballvereins Wuppertaler SV einen Reisenden in der Eurobahn rassistisch beleidigt haben.
Der Zug befand sich auf der Fahrt von Gütersloh nach Hamm, als zwei Reisende Zeugen des Vorfalls wurden. Nach Ankunft des Zuges im Hauptbahnhof Hamm gaben sie gegenüber den alarmierten Einsatzkräften der Bundespolizei an, dass ein Reisender mit Migrationshintergrund von dem 45-Jährigen mehrfach rassistisch beleidigt wurde. Den Geschädigten hätten sie allerdings aus den Augen verloren.
Der Wuppertaler und sein Begleiter widersprachen den Vorwürfen.
Die Bundespolizei hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Sicherung der Videoaufnahmen aus dem Zug beantragt.
In diesem Zusammenhang wird der bis dato unbekannt Geschädigte gebeten, sich mit der Bundespolizei unter der kostenfreien Servicenummer 0800 6 888 000 oder unter 0251 974370 in Verbindung zu setzen.
Quelle: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin / Bundespolizeiinspektion Münster
"Die Beleidigung (gemäß § 185 StGB) ist ein sogenanntes Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgt. Stellt das Opfer keinen Strafantrag, kann die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen einleiten. "
Meistens wird bei Beleidigung gar nicht erst von der Staatsanwaltschaft ermittelt, sondern es wird auf den Privatklageweg verwiesen, mit geringer Aussicht auf Erfolg. Außer bei Beleidung gegen Amtsträger wie z. Bsp. Polizisten. Da wird eigentlich immer ein Strafverfahren eingeleitet.
"Die Beleidigung (gemäß § 185 StGB) ist ein sogenanntes Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgt. Stellt das Opfer keinen Strafantrag, kann die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen einleiten. "
Warum wird dann ermittelt?
Bei rassistischen Beleidigungen verhält es sich anders und fällt unter § 130 Volksverhetzung. Hier wird auch ohne Strafantrag des Geschädigten von Amtswegen her ermittelt (Stichwort: Offizialdelikt).
Bei rassistischen Beleidigungen verhält es sich anders und fällt unter § 130 Volksverhetzung. Hier wird auch ohne Strafantrag des Geschädigten von Amtswegen her ermittelt (Stichwort: Offizialdelikt).
Und m.W. ist die Polizei in solch einem Fall dann auch verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie hinzugezogen wird (wie auch bei Körperverletzung o.ä.), auch wenn der Geschädigte dies gar nicht getan hat.
Zur Sache bleibt nur zu sagen: Wieder einmal weiß man nix, sofern man bei der Situation nicht selbst dabei war...