Der Gesellschaftsvertrag der WSV Spielbetriebs GmbH wurde im Unternehmensregister veröffentlicht. Aus diesem gehen noch einmal das Stammkapital mit den Geschäftsanteilen, die Verfügung der Geschäftsanteile und alle weiteren Satzungsparagraphen der neuen GmbH hervor. Alle Dokumente der "WSV Spielbetriebs GmbH" sind kostenlos einsehbar unter www.unternehmensregister.de oder www.handelsregister.de.
Den öffentlich einsehbaren Gesellschaftsvertrag könnt ihr zudem hier direkt herunterladen:
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Mal abwarten wie es sich entwickelt und nicht schon vorher zu viel Panik machen. Klar macht man sich so seine Gedanken dazu aber wenn Friedel den WSV absichtlich vor die Wand fahren wollen würde dann hatte er mehr als oft genug die Gelegenheit dazu gehabt oder einfach den Hahn zu drehen können. Auch wenn er sich offiziell zurück gezogen hatte, hat er dem WSV oft genug den Arsch gerettet in dem er seinen Geldbeutel auf gemacht hat. Bin zwar kein Fan von ihm aufgrund einiger etwas weiter in der Vergangenheit liegender Entscheidungen. Dennoch hat er auch einiges gutes für den Verein getan und wer weiß wo wir ohne seine Kohle spielen würden. Auch wenn man ihn menschlich nicht mögen sollte oder ihm sportliches Fachwissen abspricht sind wir in gewisser Weise leider abhängig solange sich nicht Firmen wie Vorwerk oder Barmenia usw auf ihre Herkunft besinnen und ihren Spaß am WSV finden. Und jetzt steinigt mich
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Mal abwarten wie es sich entwickelt und nicht schon vorher zu viel Panik machen. Klar macht man sich so seine Gedanken dazu aber wenn Friedel den WSV absichtlich vor die Wand fahren wollen würde dann hatte er mehr als oft genug die Gelegenheit dazu gehabt oder einfach den Hahn zu drehen können. Auch wenn er sich offiziell zurück gezogen hatte, hat er dem WSV oft genug den Arsch gerettet in dem er seinen Geldbeutel auf gemacht hat. Bin zwar kein Fan von ihm aufgrund einiger etwas weiter in der Vergangenheit liegender Entscheidungen. Dennoch hat er auch einiges gutes für den Verein getan und wer weiß wo wir ohne seine Kohle spielen würden. Auch wenn man ihn menschlich nicht mögen sollte oder ihm sportliches Fachwissen abspricht sind wir in gewisser Weise leider abhängig solange sich nicht Firmen wie Vorwerk oder Barmenia usw auf ihre Herkunft besinnen und ihren Spaß am WSV finden. Und jetzt steinigt mich
Mir geht es nicht um die Person oder das Unternehmen. Ich finde es nur merkwürdig das die Partei mit weniger Anteilen scheinbar mehr Entscheidungsgewalt besitzt.
Ich denke, niemand glaubt ernsthaft, dass FR den WSV vor die Wand fahren will. Keiner macht einfach so sein Lieblingsspielzeug kaputt. Aber dass er sich da so eine auf den Leib geschneiderte Absolutismusklausel reinschreiben laesst, finde ich schon echt krass. Das laesst keinen Zweifel mehr offen, worum es eigentlich geht und worum es von Anfang an immer ging.
Mich begeistern die Experten in diesem Forum, immer wieder aufs Neue. Weiter so
Ich sehe mich ganz bestimmt nicht als Experte hier. Mir ist das beim Lesen halt aufgefallen und entsprechend habe mich mal nachgefragt! Wird man ja wohl noch dürfen.....
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Ja, wenn der WSV seine Anteile verkaufen wollen würde, müsste Emka dem Zustimmen, aber da der Verein eh nicht weniger als 51% besitzen darf und nur 51% hat, kann der Verein keine weiteren Anteile veräußern, der Verein kann also nicht aktiv für weitere Gesellschafter sorgen.
Emka hingegen darf bis 25.000 Euro seine Geschäftsanteile veräußern wie sie lustig sind, dafür bedarf es keine Zustimmung von dem Verein. Emka kann also Gesellschafter in die GmbH holen ohne das der Verein dem zustimmen muss, Emka hat hier also vollkommen freie Hand wen sie als Gesellschafter dabei haben möchte.
Jetzt kann man zwar sagen, gilt doch nur bis 25.000 Euro, ja, aber wenn Emka eh nicht mehr als 25.000 Euro für seine 49% bezahlt hat, dann gilt das eben für die kompletten 49%.
Wer so einen Vertrag ausgehandelt bzw. aufgesetzt hat muss sich auch mehr als hinterfragen was er da eigentlich getan hat.
Absolut untragbar, der Verein ist in seiner eigenen GmbH nicht gleichgestellt.
Rein juristisch gesehen, ist dieser Passus völlig in Ordnung und wird auch sehr häufig verwendet. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, denn, sind wir doch mal ehrlich, das in Geld zu erbringende Stammkapital, kommt von wem? Richtig, von FR...
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Ja, wenn der WSV seine Anteile verkaufen wollen würde, müsste Emka dem Zustimmen, aber da der Verein eh nicht weniger als 51% besitzen darf und nur 51% hat, kann der Verein keine weiteren Anteile veräußern, der Verein kann also nicht aktiv für weitere Gesellschafter sorgen.
Emka hingegen darf bis 25.000 Euro seine Geschäftsanteile veräußern wie sie lustig sind, dafür bedarf es keine Zustimmung von dem Verein. Emka kann also Gesellschafter in die GmbH holen ohne das der Verein dem zustimmen muss, Emka hat hier also vollkommen freie Hand wen sie als Gesellschafter dabei haben möchte.
Jetzt kann man zwar sagen, gilt doch nur bis 25.000 Euro, ja, aber wenn Emka eh nicht mehr als 25.000 Euro für seine 49% bezahlt hat, dann gilt das eben für die kompletten 49%.
Wer so einen Vertrag ausgehandelt bzw. aufgesetzt hat muss sich auch mehr als hinterfragen was er da eigentlich getan hat.
Absolut untragbar, der Verein ist in seiner eigenen GmbH nicht gleichgestellt.
Die GmbH hat ein Stammkapital von € 25000,-. Davon hält der WSV eV 51% = € 12750,- und EMKA 49% = € 12250,-. Der Verein bleibt stets Mehrheitsgesellschafter. Das ist entscheidend.
Bin beim Durchlesen hier hängengeblieben: Paragraph 4 Verfügung über Geschäftsanteile -Jede Verfügung (wie die Veräußerung oder die Belastung) über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines zustimmenden, einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Kenntnisnahme der Beteiligten vom Zustimmungsbeschluss ist nicht Rechtswirksamkeitsvorraussetzung.
-Eine Zustimmung gemäß Ziffer 1. ist nicht erforderlich für Verfügungen der Gründungsgesellschafterin EMKA Beschlagteile GmbH & Co. KG über alle oder einzelne Geschäftsanteile Nrn. 12.751 bis 25.000
Verstehe ich das richtig das EMKA/Runge durch Ablehnung oder Enthaltung Verfügungen verhindern kann und gleichzeitig keine Zustimmung für die von EMKA/Runge angestrebten Verfügungen braucht? Oder kurz, hat hier derjenige mit 49% Anteilen mehr zusagen als die mit 51%? Ist das gängige Praxis?
Ja, wenn der WSV seine Anteile verkaufen wollen würde, müsste Emka dem Zustimmen, aber da der Verein eh nicht weniger als 51% besitzen darf und nur 51% hat, kann der Verein keine weiteren Anteile veräußern, der Verein kann also nicht aktiv für weitere Gesellschafter sorgen.
Emka hingegen darf bis 25.000 Euro seine Geschäftsanteile veräußern wie sie lustig sind, dafür bedarf es keine Zustimmung von dem Verein. Emka kann also Gesellschafter in die GmbH holen ohne das der Verein dem zustimmen muss, Emka hat hier also vollkommen freie Hand wen sie als Gesellschafter dabei haben möchte.
Jetzt kann man zwar sagen, gilt doch nur bis 25.000 Euro, ja, aber wenn Emka eh nicht mehr als 25.000 Euro für seine 49% bezahlt hat, dann gilt das eben für die kompletten 49%.
Wer so einen Vertrag ausgehandelt bzw. aufgesetzt hat muss sich auch mehr als hinterfragen was er da eigentlich getan hat.
Absolut untragbar, der Verein ist in seiner eigenen GmbH nicht gleichgestellt.
Die GmbH hat ein Stammkapital von € 25000,-. Davon hält der WSV eV 51% = € 12750,- und EMKA 49% = € 12250,-. Der Verein bleibt stets Mehrheitsgesellschafter. Das ist entscheidend.
Was hat das Stammkapital damit zu tuen?
Es geht darum, dass Emka Anteile bis zu 25.000 Euro an weitere Gesellschafter verteilen kann ohne das der Verein dagegen etwas tun kann, und das obwohl der Verein Merhheitsgesellschafter ist. Runge/Emka bestimmt ganz alleine wer in die Gesellschaft reingeholt wird und wer nicht.
Andersrum kann der WSV nicht bestimmen wer neuer Gesellschafter im Verein wird, denn erstens gibt es keine weiteren Anteile die abgegeben werden könnten und zweitens, müsste Emka dem zustimmen.
Hier ist eine klare Unverhältnismäßigkeit zum Ungunsten des Vereins.