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Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. In der neuen vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 gültigen Verordnung gibt es mehrere Änderungen. Für den Sport ist unter anderem neu: „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.“ Alle Änderungen (gelb markiert) sind in der neuen PDF-Datei nachzulesen.
Dazu hat das Land NRW "Corona-Regeln in NRW in einfacher Sprache" veröffentlicht. In dieser sind für jeden einfach ersichtlich und anhand von Bebilderungen erläutert die Regeln aufgelistet: PDF-Dateu
Weitere Informartionen gibt es zudem unter land.nrw.de.
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